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Die Handwerksinnungen in der staatlichen dualen Ordnung des Handwerks
Die Vertretung der Interessen des Handwerks ist doppelt öffentlich-rechtlich institutionalisiert. Während die Handwerkskammern die Interessen des Gesamthandwerks vertreten, werden die Interessen der Einzelhandwerke von den Handwerksinnungen wahrgenommen. Beide sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und finanzieren sich zum großen Teil aus Mitgliedsbeiträgen. Während aber in den Handwerkskammern nach § 90 Abs. 2 HwO eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht, ist die Gründung von ...

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